Vordergründig ist die Deutsche Börse ein Wertpapier-Handelsplatz. Dahinter steckt jedoch auch jede Menge Informationstechnik, und diese benötigt einen Speicherplatz, der jede Menge Wärme produziert. Kühlung ist nötig. Das war der Grund für die Lagerung und dann einen Großtransport von Rückkühlern nach Eschborn zum Verwaltungssitz der Börse, den andres logistics vor kurzem meisterte.

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Laderaum ist nicht gleich Laderaum. Am sichtbarsten wird das an den vier verbreiterbaren Mega Aufliegern, die bei andres logistics als Allrounder im Einsatz sind – oft jeden Tag im Direktverkehr. So werden Flüchtlingscontainer, Betonpumpen oder welches Maschinenteil auch immer mit einer ganz normalen Zugmaschine gefahren. Das garantiert kurzfristige Verfügbarkeit bei gleichzeitig guten Preisen.

Ab 01.01.2014 fordert das Bundesfinanzministerium den Belegnachweis für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen in Form einer „Gelangensbestätigung“.

Diese Gelangensbestätigung kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen allerdings nur vom Empfänger der Ware ausgestellt werden.

Sollangaben:

  1. Namen und Anschrift des Abnehmers,
  2. Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung,
  3. Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands (= im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer/Versendung durch Abnehmer),
  4. Ausstellungsdatum,
  5. Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Die Gelangensbestätigung ist nur gültig mit einer Unterschrift des Empfängers.

Bei elektronischer Übermittlung ist eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Der mit der Beförderung beauftragte Spediteur oder Frachtführer kann eine Gelangensbestätigung weder erstellen, noch kann er sie im Auftrag eines Kunden einholen. Alternativ zur Gelangensbestätigung ist gemäß § 17 a Absatz 3 UStDV als Nachweis allerdings auch eine Spediteurbescheinigung zulässig, die – abweichend zur bisherigen Bescheinigung – den Monat der Zustellung enthalten muss.

Damit Sie Ihrer Nachweispflicht „nicht mittels Gelangensbestätigung“ auch zukünftig nachkommen können, werden wir unseren Kunden ersatzweise zur Gelangensbestätigung eine sogenannte „Spediteurbescheinigung – Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ausstellen. Unsere Kunden können somit in gewohnter Qualität und Zuverlässigkeit ihre steuerbefreiten, innergemeinschaftlichen Lieferungen lückenlos nachweisen und dokumentieren.

Aber Achtung im Selbstabholerfall!

Sollte ihr Kunde die Ware selbst abholen und einen Spediteur mit der Durchführung des Transports beauftragen, können die Finanzbehörden die Anerkennung eines Alternativ-Nachweises (z.B. quittierter CMR-Frachtbrief des abholenden Spediteurs etc. ) ablehnen.

Dies kann auch noch mindestens 3 Jahre nach während einer möglichen Steuerprüfung vorkommen.

Wir empfehlen Ihnen, direkt bei Geschäftsabschluss die Zusendung der Gelangensbestätigung fest zu vereinbaren.